Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen (AMB) der Firma NJ Verleih Nils Meckbach

 

  • 1 Vertragsparteien und Allgemeines

Im Rahmen der Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) der Firma NJ Verleih Nils Meckbach werden die Mietverhältnisse und -bedingungen als Teil des Mietvertrages zwischen dem Vermieter NJ Verleih Nils Meckbach und dem Mieter[1] geklärt. Weiterhin umfasst der Begriff „Mietsache“ die Summe aller Mietgegenstände, welche im Rahmen des Mietvertrages gelistet und vermietet werden.

  • 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
  1. Gemäß § 535 BGB verpflichtet sich der Vermieter den Gebrauch der Mietsache während des Mietverhältnisses zu gewähren.
  2. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter für die Zeit des Mietverhältnisses die vereinbarte Miete zu entrichten und diese vereinbarungsgemäß zu zahlen.
  3. Es gehört zu den Pflichten des Mieters die Mietsache nur bestimmungsgemäß zu benutzen. Das Zweckentfremden der Mietsache ist untersagt. Der Mieter verpflichtet sich die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, die Einweisungen in die Mietsache durch den Vermieter oder eine vom Vermieter berechtigte Person sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln.
  4. Der Mieter ist verpflichtet auf Nachfrage des Vermieters korrekte Angaben zum Zustand der Mietsache sowie zu Informationen über den Standpunkt und Einsatzort der Mietsache zu machen sowie den Zugang zur Mietsache zu gewähren.
  5. Der Mieter muss mindestens volljährig sein.
  • 3 Beginn und Ende des Mietverhältnisses sowie der Miet- und Stillliegezeiten
  1. Der Beginn des Mietverhältnisses wird mit der mündlichen Übereinkunft beider Parteien oder der Unterzeichnung des Mietvertrages markiert (spätestens jedoch bei Übergabe der Mietsache), wozu ein gültiges Ausweisdokument vom Mieter vorzulegen ist. Damit treten die AMB in Kraft.
  2. Mit dem Beginn des Mietverhältnisses erklärt der Mieter die AMB des Mietvertrages sowie die vom Vermieter bereitgestellten Materialen bezüglich der Einweisung in die Mietsache gelesen zu haben und zu befolgen.
  3. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache vom Vermieter an den Mieter. Die Übergabe ist in § 3 AMB geregelt.
  4. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter keine Entschädigung verlangen. Übersteigt der Verzug eine Frist von über 3 Stunden, darf der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
  5. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, bei der die Mietsache mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mindestmietzeit oder durch das berechtigte Zurücktreten eines Vertragspartners vom Vertrag. Die Rückgabe ist in § 3 AMB geregelt.
  6. Änderung des Mietbeginns und des Mietendes oder Rücktritt aus dem Mietverhältnis durch den Mieter sind nur nach Absprache mit dem Vermieter und mit einer Frist von 2 Tagen möglich.
  7. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Verantwortlich der Arbeitsstätte zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
  8. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Die Preise während der Stilliegezeit werden entsprechend § 4 Abs. 9 AMB im Mietvertrag festgelegt.
  9. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
  • 4 Übergabe, Rückgabe, Verladung und Abholung der Mietsache
  1. Als Übergabe wird die Aushändigung der Mietsache vom Vermieter oder einer von ihm berechtigten Person an den Mieter verstanden; Als Rückgabe wird die Übergabe der Mietsache von dem Mieter an den Vermieter verstanden, sofern diese vom Vermieter bestätigt wird und nicht anderweitig vereinbart wurde.
  2. Zu jeder Übergabe und Rückgabe muss ein Protokoll angefertigt werden.
  3. Zu jeder Übergabe ist eine im Mietvertrag festgelegte Kaution zu entrichten, sollte sie nicht bereits im Vorhinein entrichtet worden sein. Die Kaution wird, sofern kein Anlass zur Einbehaltung der Kaution gegeben ist, bei der Rückgabe der Mietsache wieder ausgehändigt. Die Kautionsbedingungen sind in § 4 Abs. 1-3 AMB geregelt.
  4. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  5. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Übergabe zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  6. Schäden, die nicht vom Mieter verursacht wurden, müssen spätestens eine halbe Stunde nach Beginn der Mietzeit vom Mieter an den Vermieter schriftlich – und möglichst mit Bildnachweis – gemeldet werden, anderenfalls werden die Schäden dem Mieter zugerechnet.
  7. Bei Selbstabholung der Mietsache ist der Mieter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Ladungssicherung und Einhaltung der Gewichte (Stützlasten, Achslasten, etc.) verantwortlich. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.
  8. Der Mieter hat die Mietsache inklusive des Zubehöres in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand sowie mit aufgefüllten Betriebsstoffen und Schmierstoffen zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Eine Rückgabe der Mietsache in einem abweichenden Zustand kann entsprechend § 4 Abs. 11 AMB zu Kosten führen, die dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
  9. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzumelden.
  10. Wenn nicht anders im Mietvertrag festgelegt, hat die Rückgabe während der normalen Geschäftszeit des Vermieters (Montag bis Samstag, 8:00 – 20:00 Uhr) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, die Mietsache noch abzuholen und/oder an diesem Tag zu prüfen.
  11. Endet die Mietzeit an einem Sonntag oder Feiertag, darf die Mietsache bis am darauffolgenden Werktag (Montag bis Samstag), 8:00 Uhr zurückgeliefert werden.
  12. Eine Verzögerung der Rückgabe wird entsprechend § 2 Abs. 5 AMB als eine Verlängerung der Mietzeit gewertet und führt zu zusätzlichen Kosten entsprechend § 4 Abs. 4 AMB. Bei Fortsetzung des Mietvertrages gilt das Kündigungsrecht des Vermieters nach § 5 Abs. 3e AMB.
  • 5 Mietberechnung, Mietzahlung, Kaution und Reparaturkosten
  1. Der Mieter hat für die Miete der Mietsache eine Kaution zu hinterlegen, die sich nach der Anzahl und Art der Mietgegenstände berechnet. Die genaue Höhe der Kaution wird im Mietvertrag festgelegt.
  2. Der Vermieter hat das Recht, sollten etwaige Schäden an der Mietsache entdeckt worden sein oder die Miete nicht im ausgemachten Zeitraum beglichen worden sein, die Kaution in entsprechender Höhe der Schäden oder Mieten einzubehalten.
  3. Die Kaution ist dem Vermieter vor Beginn der Mietzeit in bar zu hinterlegen oder muss bis zum Beginn der Mietzeit mithilfe anderer Zahlungsmittel beim Vermieter eingegangen sein. Der Vermieter behält sich bei Nichterhalt der Kaution die Möglichkeit vor, von dem Mietvertrag zurückzutreten, bis die Kaution hinterlegt ist.
  4. Wenn nicht im Mietvertrag anders vereinbart, liegt der Berechnung der Miete eine Einsatzzeit der Mietsache von 10 Stunden täglich in einer Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag) zugrunde. Sonn- und kirchliche Feiertage sind ausgenommen. Übersteigen die Betriebsstunden des einzelnen Mietgegenstandes die Summe der Einsatzzeit, werden zusätzliche Betriebsstunden einzeln abgerechnet.
  5. Für Übergaben, Rückgaben und Lieferung von Mietsachen, die auf expliziten Wunsch des Mieters oder durch Verspätung an einem Sonntag oder Feiertag stattfinden, behält sich der Vermieter vor eine zusätzliche Gebühr in Rechnung zu stellen.
  6. Für Mietgegenstände ohne Betriebsstundenzähler erfolgt eine kalendertägliche Abrechnung (z.B. Anhänger).
  7. Die Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Ver- und Entladekosten, Fracht- und Transportkosten bei Hin- und Rücklieferung sowie Personalstunden werden im Mietvertrag ausgeschrieben.
  8. Die Miete ist nach § 579 BGB am Ende der Mietzeit, ohne Abzug von Skonto, ausschließlich per zulässigen Zahlungsmittel zu zahlen. Zulässige Zahlungsmittel sind: Bar, Überweisung, PayPal. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen. Als Währung ist ausschließlich EURO (€) zulässig.
  9. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe § 2 Abs. 6 AMB) den handelsüblichen Prozentsatz von 75 % der Miete zu bezahlen.
  10. Ist die Mietsache innerhalb der Mietzeit aufgrund von Reparaturarbeiten nicht einsatzbereit, wird die Reparaturzeit von den täglich 10 Stunden zugrunde gelegten Einsatzstunden abgezogen oder, sollte kein Betriebsstundenzähler vorhanden sein, prozentual verrechnet.
  11. Wird die Mietsache nicht in einem ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand (wie in § 3 Abs. 8 AMB erläutert) zurückgegeben oder kommt der Mieter seiner Unterhaltspflicht entsprechend § 7 AMB nicht nach, übernimmt der Mieter die nachträglichen Kosten für Auffüllung der Betriebs- und Schmierstoffe sowie der Reinigung und der Instandsetzung der Mietsache.
  12. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu verlangen.
  • 6 Kündigung
  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar.
  2. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag entsprechend § 580a BGB mit einer Frist von mindestens einem Tag zu kündigen. Bei längeren Zeitabschnitten (länger als 14 Tage) mit einer Frist von mindestens drei Tagen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,
    1. im Fall von § 4 Abs. 3 AMB
    2. wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird
    3. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters die Mietsache oder einen Teil derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet
    4. bei eindeutigen Verstößen gegen die Allgemeinen Betriebsbestimmungen der Firma NJ Verleih Nils Meckbach
    5. oder wenn einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) widersprochen wird.
  4. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, bleiben die AMB weiterhin bis zur Rückgabe der Maschine in Kraft.
  5. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  6. Bei einer Kündigung seitens des Mieters bedarf es einer schriftlichen und dem Vermieter zuordbaren Kündigung.
  • 7 Mängel, Schäden und Verlust der Mietsache
  1. Bei Mängeln an der Mietsache, die den Einsatz erheblich beeinträchtigen oder nicht möglich machen, hat der Vermieter das Recht, eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Verfügung zu stellen. Sollte das nicht möglich sein, hat der Vermieter das Recht die Mängel innerhalb eines Tages zu beseitigen, ansonsten besitzt der Mieter nach § 5 Abs. 3d AMB das Recht vom Mietvertrag zurückzutreten.
  2. Durch den Mieter verursachte Schäden müssen dem Vermieter unverzüglich, möglichst schriftlich und mit Bildnachweis mitgeteilt werden und es ist dem Vermieter Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Verschweigt der Mieter bewusst Informationen über Schäden, darf der Vermieter die Schadensumme bis zu verdoppeln.
  3. Reparaturen von Schäden, die durch Fehlbedienung oder unsachgemäßem Umgang mit der Mietsache sowie durch die Benutzung falscher Betriebsstoffe verursacht werden, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Die Instandsetzungsarbeitern werden ausschließlich im Auftrag des Vermieters behoben.
  4. Der Vermieter darf Schäden und Mängel, die eindeutig dem Mieter zuordbar sind, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rückgabe der Mietsache beanstanden und dem Mieter, nach in Kenntnissetzung des Mieters, in Rechnung gestellt werden.
  5. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 3 AMB obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zu Schadenersatz verpflichtet.
  6. Kosten für Reparaturarbeiten und Mängel, die erwartungsgemäß bei normaler und zweckmäßiger Benutzung der Mietsache entstehen, übernimmt der Vermieter.
  • 8 Unterhaltspflicht des Mieters
  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    1. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
    2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
    3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben
    4. die Mietsache vor extremen und schädigenden Wetterbedingungen zu schützen
    5. im Rahmen eines Schadeneintrittes alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abmilderung und/oder Aufklärung des Schadenfalls dienlich sind.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  • 9 Haftungsbegrenzung des Vermieters
  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nicht geltend gemacht werden. Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
  2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so hat der Mieter den Vermieter unmittelbar darüber in Kenntnis zu setzen, es gelten jedoch keine Ersatzansprüche.
  3. Der Mieter haftet ferner unbeschränkt für von ihm oder seinem Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführten Schäden, insbesondere dann
    1. wenn bei der Nutzung der Mietsache der Mieter bzw. Maschinenführer unter Beeinflussung von Alkohol und/oder anderen Drogen steht
    2. bei Überlassung des Mietgegenstandes an einen Maschinenführer, welcher nicht die erforderlichen Fahrererlaubnisse und Einweisungen hat
    3. sowie bei Verwendung der Mietsache zur Gefährdung Dritter.

 

  • 10 Weitere Pflichten des Mieters
  1. Der Mieter darf einem Dritten die Mietsache weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu § 9 Abs. 1,2,3 und 4 AMB, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
  6. Der Mieter verpflichtet sich Werbeflächen, und Firmenschilder von Mietsachen stets sauber und sichtbar zu halten. Das Anbringen eigener Werbetafeln ist nur nach expliziter Absprache mit dem Vermieter erlaubt.
  7. Der Mieter verpflichtet sich bei Bedienung der Mietsache durch Dritte, die Drittperson in die Einführungen und Anleitungen, die dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung stehen sowie in die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen einzuweisen und darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
  • 11 Datenschutz
  1. Ergänzend zählen die Datenschutzbestimmungen der Firma NJ Verleih Nils Meckbach.
  2. Der Mieter willigt ein, dass für ausschließlich des Mietverhältnisses notwendige Zwecke personenbezogene Daten entsprechend den Datenschutzbestimmungen der Firma NJ Verleih Nils Meckbach angefragt, verarbeitet und gespeichert werden.
  3. Der Mieter erteilt seine Einwilligung, dass diese personenbezogenen Daten im Schadensfall an die Versicherung des Vermieters weitergeleitet werden dürfen.
  4. Weiterhin erteilt der Mieter eine Einwilligung, dass – bei andeutender Leistungsunfähigkeit des Mieters die Mietzahlungen zu begleichen oder bei begründetem Verdacht einer Straftat – personenbezogene Daten für notwendige rechtliche Schritte vom Vermieter verarbeitet und an öffentliche Stellen weitergeleitet werden dürfen. Insbesondere, um die Mietsache im Falle eines Diebstahls, Unterschlagung oder sonstigen Straftaten durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei orten und sicherstellen zu lassen.

 

 

  • 13 Sonstige Bestimmungen
  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages haben schriftlich zu erfolgen.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
  4. Anwendung der Mietsache ist ausschließlich in Deutschland gestattet.

Stand: 21.10.2021

 

 

 

[1] Der mietende Vertragspartner oder die mietende Vertragspartnerin wird im Folgenden zur Übersichtlichkeit ausschließlich in der männlichen Form mit „Mieter“ bezeichnet.